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Hinweise der Bafin

Hier handelt es sich um einen Ausschnitt der Informationen, welche die Bafin am 05.03.2018 an die registrierten "Direktmelder" versendet hat. Die Veröffentlichung an dieser Stelle erfolgt mit Genehmigung der Bafin. 

Feld 4 "Executing entity identification Code"

Hier ist die Wertpapierfirma einzutragen, die die Meldepflicht nach Art. 26 (1) MiFIR zu erfüllen hat oder die nicht meldepflichtige Firma, für die der Handelsplatz melden muss, Art. 26 (7) MiFIR.
Es ist also nicht ein Kommissionär einzutragen, an den eine Order zur Ausführung geroutet wird.

Feld 5 "Investment Firm covered by Directive 2014/65/EU"

Der Indikator beschreibt, ob der Meldepflichtige in Feld 4 eine Wertpapierfirma ist und damit selbst nach Art. 26 (1) MiFIR melden muss, oder ob in Feld 4 ein selbst nicht Meldepflichtiger eingetragen wurde, für den der Handelsplatz melden muss, Art. 26 (7) MiFIR.
Von Direktmeldern, die über die MVP Ihre eigene Meldepflicht nach Art. 26 (1) MiFIR erfüllen, ist also immer der Defaultwert „true“ zu verwenden.

Felder 7 bis 24 "Beteiligte"

Bei der Angabe von natürlichen Personen als Käufer/Verkäufer sind die Felder Nachname, Vorname und Geburtsdatum Pflichtfelder.
Auch wenn z.B. im CONCAT das Geburtsdatum enthalten ist, so ist es als Einzelfeld ebenfalls anzugeben. Häufig kommt es zu Validierungsfehlern „Falscher CONCAT“.
In der Regel ist in diesen Fällen der CONCAT selbst sogar richtig angegeben, aber eines der Bezugsfelder ist fehlerhaft oder fehlend.
Achten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch auf die Formatvorgaben. Das Geburtsdatum hat das „Date“ –Format. Anders als im Zeitstempel, in dem z.B. mittels Buchstabe „Z“ die UTC Zeitzone angegeben wird, ist das im Datumsfeld nicht möglich.
 
Nicht alle natürlichen Personen werden mittels der nationalen Identifikationsart „CONCAT“ gemeldet, siehe Art. 6 DVO (EU) 2017/590 (RTS 22). Im Meldesatz selbst sind drei Unterfälle zu unterscheiden.
Der CONCAT wird im Tag Prtry mit „CONCAT“ angegeben, eine Steuernummer müsste über den Eintrag „NIDN“ erklärt werden, eine nationale Kennung über „CCPT“.
Die generelle Verwendung von CONCAT ist also nicht möglich, siehe Punkt 5.8.2.1 der Guidelines, letzter Absatz. ( esma Guidelines )

Feld 8 "Country of the branch for the buyer"                                                                                                                           Feld 17 "Country of the branch for the seller"                                                                                                                               Feld 37 "Country of the branch membership"                                                                                                                                 Feld 58 "Country of the branch responsible for  the person  making the investment decision"                Feld 60 "Country of the branch supervising the person responsible for the execution"

Immer wenn eine „Country of the branch …“ zu befüllen ist, liegt der Bezug auf Feld 4, also auf der Sicht des Meldepflichtigen.
Sehr häufig wird in Feld 8 und 17 derzeit abgebildet, wo der Käufer/Verkäufer seinen Sitz/Wohnsitz hat.
Wenn der Käufer z.B. eine Großbank ist, die diverse Zweigstellen weltweit hat und man eine Börsenorder an die Zweigstelle dieser Firma im Ausland adressiert, so liegt der Bezug gerade nicht auf dem Käufer/Verkäufer, sondern darauf, ob der Meldepflichtige selbst eine eigene Zweigstelle einbindet, um mit dem Käufer/Verkäufer zu handeln. Bin ich eine deutsche Wertpapierfirma ohne Zweigstellen, ist in Feld 8 und 17 der Ländercode meines Heimatstaates zu verwenden, also „DE“.
 
Dieser Bezugsfehler, statt fälschlicherweise auf Käufer/Verkäufer und nicht auf sich selbst abzustellen, kommt in nahezu jeder abgegebenen Meldung von Direktmeldern vor.

Feld 25 "Transmission of order indicator"

Eine der häufigsten Fehlerquellen ist der Transmission-Indikator in Feld 25.
Inhaltlich bildet dieser Indikator gerade nicht ab, ob eine erfolgreiche Transmission vorlag, denn wäre dies der Fall, hätte die Wertpapierfirma nach Art 3 (2) RTS 22 schon kein meldepflichtiges Geschäft ausgeführt.
Der Indikator zeigt lediglich an, dass eine Transmission/Übermittlung einer Order an eine ausführende Partei vorlag, bei der die Möglichkeit aus Art. 4 RTS 22 nicht in Anspruch genommen wurde.
 
Bin ich der Überbringer einer Order, ist der Wert „true“ zu verwenden.
 
Der Grundsachverhalt vieler Anlagevermittler und Portfolioverwalter ist der, dass für einen Mandanten eine Order an ein ausführendes Institut adressiert wird (in der Regel die Depotbank). Steht die ausführende Depotbank als Empfängerfirma bereit, kann die eigene Meldepflicht des Übermittlers unter den Voraussetzungen von Art. 4 RTS 22 entfallen. Steht die Empfängerfirma für eine Transmission im Sinne von Art. 4 RTS nicht zur Verfügung, oder scheitert es schon am Status der Empfängerfirma als Wertpapierfirma (alle Drittlandfirmen,  über die gehandelt wird, die nicht unter die MIFIR fallen) ist eine Meldung abzugeben, in der Feld 25 mit „true“ zu befüllen ist, weil eine Transmission vorliegt, die aber nicht erfolgreich im Sinne von Art. 4 RTS 22 war.

Feld 29 "Trading capacity"

Hier wird für den zuvor geschilderten Grundsachverhalt der Vermittler und Portfolioverwalter gelegentlich „MTCH“ angegeben.
Das würde aber bedeuten, dass ich eine Order eines Käufers und eines Verkäufers vorliegen hätte, die zufällig miteinander matchen, sodass ich die Orders nicht zur externen Ausführung weiterleiten muss.
Im Normalfall leiten Sie aber Kundenorders an ausführende Einheiten weiter, so dass dann „AOTC“ als Handelskapazität zu setzen wäre, wird das eigene Buch dazwischen geschaltet entsprechend „DEAL“.

Feld 33 "Price"

Das Preisfeld kann verschiedene Ausprägungen haben, die in der Feldbeschreibung aufgeführt sind.
Bei einem Aktiengeschäft wäre der Ausführungspreis pro Stück zu melden. Sehr häufig wird in den bisher abgegebenen Meldedaten hier aber das Volumen aus Menge mal Preis pro Stück gemeldet. Werden z.B. 100 Thyssen Aktien gekauft, so wird uns hier sehr oft ein Preis von ca. 2400 EUR gemeldet. Dieser Fehler ist gravierend, weil alle Analysen, die auf auffällige Preisangaben beruhen, auf falschen Quelldaten rechnen.
Bitte überprüfen Sie daher dringend, ob Sie die Preisangabe vergleichbar der zahlreichen Fallbeispiele in den Guidelines abbilden. (esma Guidelines)

Feld 36 "Venue"

Wie schon zu Feld 3 beschrieben, meldet nur die Marktinnenseite das Handelssegment mit einer MIC-Angabe. Außenseiten melden immer XOFF oder XXXX.
 
Wird z.B. von einem Portfolioverwalter eine Kundenorder an die Depotbank geroutet, die das Geschäft an einem Börsenplatz ausführt, so meldet nur diese ausführende Bank den Börsen-MIC, in der eigenen Meldung muss XOFF in Feld 36 eingetragen werden. Sehen Sie hierzu bitte die Erklärung unter Punkt 5.4.2. der Guidelines. (esma Guidelines)

Feld 37 "Country of the branch Membership"

Dieses Feld ist ein Pflichtfeld, wenn in Feld 36 ein Handelsplatz mittels MIC identifiziert wurde. Wird Feld 36 mit XOFF oder XXXX gemeldet, ist es leer zu lassen.

Hinweis zu MVP Feedback-files:

Für alle Melder, deren Datei zwar angenommen wird, dann aber die Prüfung auf File-Ebene zur Ablehnung von einzelnen Meldesätzen führt, gilt, dass Sie die im Feedback zurück gelieferten Fehlertickets „CON –XXX“ mit der von ESMA zur Verfügung gestellten Quelle vergleichen sollten.  (ESMA)

Über die Spalte Error-Code, die Ihnen im Feedback zurück geliefert wird, erhalten Sie einen Bezug zu dem Feld, zu dem die Regel erstellt wurde (hier vorliegend CON-073, der auf der Regel zu Feld 7 basiert). Der Error Text, der Ihnen im MVP Journal angezeigt wird, beschreibt nur den Kontext, in dem das Problem aufgetreten ist (hier falsche CONCAT-Bildung).

 

Den eigentlichen Grund für die Ablehnung erhalten Sie erst durch die Rule-Beschreibung selbst (hier Geburtstag aus CONCAT und Feld Geburtsdatum stimmt nicht überein).

 

Bitte nutzen Sie diese Quelle unbedingt, wenn Sie die Ursache der Ablehnung Ihrer Meldung finden müssen.

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