Veröffentlichungen · 19. August 2019
Gemäß Artikel 50 der MiFID-II delegierte Verordnung müssen Wertpapierfirmen in einer Ex-post-Offenlegung alle Kosten und Gebühren, die bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung angefallen sind, mindestens jährlich dem Anleger ausweisen. Unterschieden werden hierbei Kosten, die bei dem Kauf oder Verkauf als Transaktionsgebühren oder für die Verwahrung oder Verwaltung direkt dem Anleger belastet werden sowie Kosten, die innerhalb des Produktes indirekt über den Anteilspreis...